Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur Filme im Kino anschauen, die für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sind und zu bestimmten Zeiten vorgeführt werden, vor allem, wenn sie sich nicht in Begleitung ihrer Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person im Kino aufhalten. Die Beschränkungen durch die Altersfreigabe gelten grundsätzlich auch, wenn Eltern ihre Kinder ins Kino begleiten. Eine Ausnahme ist, wenn Kinder zwischen 6 und 11 Jahren in Begleitung von einem Elternteil, Vormund oder einer erziehungsbeauftragten Person in einen Film gehen, der mit „Freigegeben ab zwölf Jahren“ gekennzeichnet ist.
Die Altersfreigaben der Filme bestimmen nicht die Kinobetreiber, sondern die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft). Die FSK entscheidet, ab welchem Alter Filme „die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ nicht mehr beeinträchtigen, allerdings ohne dass damit eine pädagogische Empfehlung ausgesprochen wird.
Filme werden von der FSK bewertet und in fünf Alterskategorien eingeteilt.
Die Altersfreigaben der FSK sind bindend.
Der Gesetzgeber sieht folgende Altersfreigaben vor:
Weitere Erklärungen über die FSK finden Sie hier
Der Jugendschutz
Die Jugendschutz-Regeln im Überblick:
Wer ist erziehungsbeauftragte Person?
Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen, wie z. B.:
> Verwandte: volljährige Geschwister, Tante oder Onkel, Großeltern, etc.
> Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis: Patentante oder Patenonkel, Freundin oder Freund, befreundete Eltern, Nachbar*in, etc.
> Personen mit professionellem oder regelmäßigem Erziehungsauftrag: Lehrer*innen, Ausbilder*innen, pädagogische Fachkräfte, Gruppenleiter*innen, etc.