FSK und Jugendschutz

Die Altersfreigabe (FSK)

Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich nur Filme im Kino anschauen, die für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet sind und zu bestimmten Zeiten vorgeführt werden, vor allem, wenn sie sich nicht in Begleitung ihrer Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person im Kino aufhalten. Die Beschränkungen durch die Altersfreigabe gelten grundsätzlich auch, wenn Eltern ihre Kinder ins Kino begleiten. Eine Ausnahme ist, wenn Kinder zwischen 6 und 11 Jahren in Begleitung von einem Elternteil, Vormund oder einer erziehungsbeauftragten Person in einen Film gehen, der mit „Freigegeben ab zwölf Jahren“ gekennzeichnet ist. 

Die Altersfreigaben der Filme bestimmen nicht die Kinobetreiber, sondern die FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft). Die FSK entscheidet, ab welchem Alter Filme „die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ nicht mehr beeinträchtigen, allerdings ohne dass damit eine pädagogische Empfehlung ausgesprochen wird.

Filme werden von der FSK bewertet und in fünf Alterskategorien eingeteilt.
Die Altersfreigaben der FSK sind bindend.

Der Gesetzgeber sieht folgende Altersfreigaben vor:

  • freigegeben ohne Altersbeschränkung
  • freigegeben ab 6 Jahren
  • freigegeben ab 12 Jahren
  • freigegeben ab 16 Jahren
  • keine Altersfreigabe (d.h.: freigegeben ab 18 Jahren)

Weitere Erklärungen über die FSK finden Sie hier
 

Der Jugendschutz

Die Jugendschutz-Regeln im Überblick:

  • Kinder unter sechs Jahren dürfen nur ins Kino, wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
  • Kinder zwischen sechs und dreizehn Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor 20 Uhr endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
  • Jugendliche (ab 14) unter 16 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor 22 Uhr endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
  • Jugendliche (ab 16) unter 18 Jahren dürfen nur ins Kino, wenn die Vorstellung vor Mitternacht endet oder wenn sie von den Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.

 

Wer ist erziehungsbeauftragte Person?


Eltern können die Erziehungsbeauftragung jeder volljährigen Person übertragen, wie z. B.:

> Verwandte: volljährige Geschwister, Tante oder Onkel, Großeltern, etc.
> Personen in einem besonderen Vertrauensverhältnis: Patentante oder Patenonkel, Freundin oder Freund, befreundete Eltern, Nachbar*in, etc.
> Personen mit professionellem oder regelmäßigem Erziehungsauftrag: Lehrer*innen, Ausbilder*innen, pädagogische Fachkräfte, Gruppenleiter*innen, etc.